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Richtlinien fr die Frderung von Entwicklung, Forschung und Innovation im Saarland EFI - Programm vom 02. Dezember 2008 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Forschung, Entwicklung und Innovationen strken in hohem Mae die Wettbewerbsfhig- keit. Im Rahmen dieses Frderprogramms sollen daher innovative und erfolgversprechende Manahmen und Projekte saarlndischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen un- tersttzt werden. Die Frdermanahmen sollen damit einen Beitrag zur Intensivierung des Strukturwandels im Saarland leisten. 1.2 Diese Richtlinien werden auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens der EU fr staatli- che Beihilfen fr Forschung, Entwicklung und Innovation, verffentlicht im Amtsblatt der Eu- ropischen Union C 323 vom 30.12.2006 (S. 126), vom Ministerium fr Wirtschaft und Wissenschaft erlassen. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, werden auch die Bestimmungen des 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt gendert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. 2006, S. 474, 530) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL. Saar 2001, S. 553), zuletzt gendert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsbl. 2007, S. 1889), in der jeweils gel- tenden Fassung angewandt. Ein Anspruch auf die Gewhrung einer Zuwendung im Rahmen dieses Programms besteht nicht. Die Bewilligungsbehrde entscheidet hierber aufgrund ihres pflichtgemen Ermes- sens im Rahmen der verfgbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Frderung Es knnen Beihilfen gewhrt werden fr: 2.1 Vorhaben der Forschung und Entwicklung (FuE-Vorhaben) 2.2 technische Durchfhrbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experi- mentellen Entwicklung 2.3 den Erwerb gewerblicher Schutzrechte durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 2.4 junge innovative Unternehmen 2.5 Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor 2 2.6 das Ausleihen hochqualifizierten Personals von einer Forschungseinrichtung oder einem Grounternehmen an ein KMU 2.7 den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen 3. Zuwendungsempfnger Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einer Betriebssttte im Saarland sowie im Saar- land ansssige Forschungseinrichtungen. Antrge knnen fr ein Projekt auch von mehreren Unternehmen und/oder Forschungsein- richtungen gemeinsam gestellt werden (Kooperationen). 3.1 Fr kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt L124/36 der EU vom 20.05.2003). Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten: Die Grenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschfti- gen und die entweder einen Jahresumsatz von hchstens 50 Mio. Euro erzielen oder de- ren Jahresbilanzsumme sich auf hchstens 43 Mio. Euro beluft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen de- finiert, das weniger als 50 Personen beschftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahres- bilanz 10 Mio. Euro nicht bersteigt. KMU im Sinne dieser Definition drfen nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfllen. 3.2 Als groe Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen. 3.3 Als junge innovative Unternehmen gelten kleine Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Bewil- ligung weniger als 6 Jahre bestehen. Fr den Nachweis des Innovationscharakters ist ein Gutachten eines externen Sachverstndigen vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirt- schaftszweig in der Gemeinschaft wesentlich verbessert sind und das Risiko eines techni- schen oder industriellen Misserfolges in sich tragen. Der Nachweis gilt auch als erfllt, wenn in einem der letzten 3 Jahre vor Beihilfegewhrung mindestens 15 % der gesamten Betriebsausgaben als FuE-Ausgaben nachgewiesen werden knnen. Bei neu gegrndeten Unternehmen ohne abgeschlossenes Geschftsjahr muss ein externer Rechnungsprfer beglaubigen, dass die FuE-Aufwendungen im Rahmen eines Audits des laufenden Ge- schftsjahrs mindestens 15 % der Betriebsausgaben ausmachen. 3.4 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind Hochschulen und Forschungsin- stitute unabhngig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwick- lung besteht
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