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Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - 1 -PatentanwaltsordnungPatAnwOAusfertigungsdatum: 07.09.1966Vollzitat:“Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt gendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)“ Stand:Zuletzt gendert durch Art. 7 G v. 12.12.2007 I 2840FunoteTextnachweis Geltung ab: 15.9.1975 Magaben aufgrund EinigVtr vgl. PatAnwO Anhang EV,nicht mehr anzuwenden Erster Teil Der Patentanwalt 1 Stellung des Patentanwalts in der RechtspflegeDer Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhngiges Organ der Rechtspflege. 2 Beruf des Patentanwalts(1) Der Patentanwalt bt einen freien Beruf aus.(2) Seine Ttigkeit ist kein Gewerbe. 3 Recht zur Beratung und Vertretung(1) Der Patentanwalt ist nach Magabe dieses Gesetzes unabhngiger Berater und Vertreter.(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergnzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschtzten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenber zu vertreten;2. in Angelegenheiten, die zum Geschftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehren, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;3. in Verfahren wegen Erklrung der Nichtigkeit oder Zurcknahme des Patents oder ergnzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - 2 -1. in Angelegenheiten, fr die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschtzte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschtzte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzchtung betrifft oder fr die eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhngende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;2. bei der Verlngerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten;3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehrden zu vertreten.(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Magabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.(5) Das Recht der Rechtsanwlte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten ( 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberhrt. 4 Auftreten vor den Gerichten(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz ber Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhltnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit fr die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschtzte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschtzte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzchtung betrifft, oder soweit fr die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhngende Rechtsfrage von Bedeutung ist.(3) 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeordnung gilt insoweit fr Patentanwlte nicht.Zweiter Teil Die Zulassung des PatentanwaltsErster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft1. Allgemeine Voraussetzungen 5 Zugang zum Beruf des PatentanwaltsEin Service der juris GmbH - www.juris.de - 3 -(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befhigung fr den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprfung nach dem Gesetz ber die Eignungsprfung fr die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.(2) Die Befhigung fr den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befhigung ( 6) erworben und danach die Prfung ber die erforderlichen Rechtskenntnisse ( 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt ttig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt ( 7 Abs. 1) ist auf die Ttigkeit nach Satz 1 anzurechnen.(3) Der Prfung ber die erforderlichen Rechtskenntnis
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