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Promotionsordnung der Fakultt fr Rechtswissenschaft der Universitt Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 gendert durch Satzung vom 25. November 1981, 25. August 1993, 1. April 1999, 21. Dezember 2000, 28. Mai 2001, 7. Oktober 2002, 10. Mai 2005, 21. November 2005, 3. Juli 2009, 8. November 2010, sowie 10. Februar 2011 Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch: Diese Prfungsordnung enthlt Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Mnner gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher fr Frauen und Mnner in gleicher Weise. I. Der Doktorgrad 1 Die Universitt Regensburg verleiht durch die Fakultt fr Rechtswissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.). Die Promotion dient dem Nachweis der Befhigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstndigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mndlichen Prfung. 2 (1) In den Fllen, in denen nach dieser Promotionsordnung der Fakulttsrat eine Entscheidung zu treffen hat, ist fr Beschlsse die Mehrheit der Stimmen erforderlich und ausreichend, ber welche die dem Gremium angehrenden Professoren und promovierten Vertreter anderer Mitgliedergruppen zusammen verfgen. Entscheidet der Fakulttsrat ber Prfungsleistungen, so drfen nur die prfungsberechtigten Mitglieder mitwirken. (2) Mitglied des Lehrkrpers der Fakultt fr Rechtswissenschaft im Sinne der Promotionsordnung sind die der Fakultt fr Rechtswissenschaft der Universitt Regensburg angehrenden Professoren, einschlielich entpflichtete Professoren, Honorarprofessoren sowie Universitts- und Privatdozenten und mit Zustimmung des Fakulttsrates gem der Hochschulprferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl 2000, S. 67) in der jeweiligen Fassung auch dessen sonstige habilitierte Mitglieder. Diese Abgrenzung gilt entsprechend fr Mitglieder des Lehrkrpers einer anderen Fakultt oder einer anderen Hochschule. II. Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion 3 (1) Der Bewerber muss die Hochschulreife gem der Verordnung ber die Qualifikation fr ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten 2nichtstaatlichen Hochschulen vom 2 November 2007 (GVBl 2007, S. 767) in der jeweiligen Fassung besitzen. (2) Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder die juristische Doktorprfung endgltig nicht bestanden haben. Er darf auch nicht zwecks Erwerbs dieses Grades eine Dissertation eingereicht haben, es sei denn, er hat sie vor der Entscheidung ber die Annahme zurckgenommen. (3) Der Bewerber darf nicht unwrdig zur Fhrung eines akademischen Grades im Sinne des Gesetzes ber die Fhrung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBS Erg. Bd. S. 115) sein. 4 (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einer Prfung erfolgreich abgeschlossenes juristisches Studium in einem universitren Studiengang im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 BayHSchG oder in einem juristischen Fachhochschulmasterstudiengang voraus. (2) Bei diesen Prfungen kann es sich handeln: 1. um das Referendarexamen oder Assessorexamen in der Bundesrepublik mit mindestens der Note “befriedigend“, 2. um die Abschlussprfung eines Masterstudienganges, wobei ein Ergebnis erzielt sein muss, das dem in Nr. 1 genannten gleichwertig ist, 3. um ein sonstiges auslndisches juristisches Examen, das einem der in Nr. 1 genannten Examina nach Art und Ergebnis gleichwertig ist. (3) Dient ein inlndisches juristisches Examen im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 als Promotionsvoraussetzung, muss der Bewerber eine Seminarleistung an der Fakultt fr Rechtswissenschaft der Universitt Regensburg erbracht haben, die mindestens mit vollbefriedigend“ bewertet worden ist. Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung gem Abs. 2 Nr. 1 nachweist, mit der Note befriedigend“ oder vollbefriedigend“ abgelegt, so ist zustzliche Voraussetzung fr die Zulassung zur Promotion, dass der Bewerber in einem weiteren juristischen Seminar eines anderen Hochschullehrers an einer in- oder auslndischen Hochschule eine Leistung erbracht hat, die mindestens mit vollbefriedigend“ oder einer gleichwertigen Note bewertet worden ist. ber die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Seminarleistungen entscheidet der Dekan. (4) Dient ein Masterabschluss im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 als Promotionsvoraussetzung, muss der Bewerber eine Seminarleistung an der Fakultt fr Rechtswissenschaft der Universitt Regensburg erbracht haben, die mindestens mit vollbefriedigend“ bewertet worden ist. Hat der Bewerber die Masterabschlussprfung mit einer nach Abs. 3 Satz 2 entsprechenden Bewertung abgelegt, so ist zustzliche Voraussetzung fr die Zulassung zur Promotion, dass der Bewerber in einem weite
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